Jahresdurchschnitt pro Monat (Berechnungsfaktor: 30,42)
Ab dem 01.01.2024 zahlt ihre Pflegekasse einen Leistungszuschuss zu ihren Pflegeleistungen. Diese errechnen sich danach, wie lange Sie bereits in einer stationären Einrichtung leben.
Im ersten Jahr: 15% (ca. 163,15€)
Mehr als 12 Monate: 30% (ca. 326,33€)
Mehr als 24 Monate: 50% (ca. 543,75€)
Mehr als 36 Monate: 75% (ca. 815,81€)
Bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI berechnet. Dies ist ein Vertrag, den wir mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abgeschlossen haben.
Dies bedeutet: Bei einer Abwesenheit bis zu drei Kalendertagen wird das Entgelt in ungekürzter Höhe weiterberechnet. Dauert die ununterbrochene Abwesenheit länger als drei Kalendertage, berechnen wir nur noch eine Freihaltegebühr von 75% der pflegebedingten Aufwendungen sowie des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung. Die Investitionsentgelte sind von der Abwesenheitsregelung ausgenommen und sind immer in voller Höhe zu entrichten. Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn Sie von 00:00 Uhr-24:00 Uhr abwesend waren.
Unter dem Begriff Pflegegrad 1 versteht man eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten". Versicherte erhalten den Pflegegrad 1, sofern durch den MD (früher MDK, gesetztlich versichert) oder durch MEDICPROOF (privat versichert) ein Gutachten gemäß dem Begutachtungsassessment (NBA) zwischen 12,5 und 27 Punkte erreicht wurde. Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 erhalten 125€ für sogenannte Entlastungsleistungen.
Unter dem Pflegegrad 2 versteht man eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten". Eine gegenbene Beeinträchtigung bestätigt ein/e GutachterInn des MD´s (gesetzlich versichert) oder MEDICPROOF (privat versichert) gemäß einem Begutachtungsassesment mit Berücksichtigung auf körperlich, psychisch sowie kognitive Fähigkeiten. Der Versicherte erreicht bei dem Pflegegrad 2 zwischen 27 und 47,5 Punkten.
Pflegegrad 3 beschreibt eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten". Versicherte erhalten den Pflegegrad 3, sofern durch den MD (gesetzlich versichert) oder durch MEDICPROOF (privat versichert) ein Gutachten gemäß dem Begutachtungsassessment (NBA) zwischen 47,5 und 70 Punkte erreicht wurde.
Der Pflegegrad 4 beschreibt die "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten". Versicherte erhalten den 4. Pflegegrad sofern durch den MD oder durch MEDICPROOF ein Gutachten gemäß dem Begutachtungsassessment (NBA) zwischen 70 und 90 Punkte erreicht wurde.
Unter dem Pflegegrad 5 versteht man eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung". Versicherte erhalten den Pflegegrad 5, sofern durch den MD (gesetzlich versichert) oder durch MEDICPROOF (privat versichert) ein Gutachten gemäß dem Begutachtungsassessment (NBA) 90 bis 100 Gesamtpunkten erreicht wurde.